§ 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 02.03.2016 – 1 B 1375/15Untersagung des Auftretens eines Ruhestandsrichters als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner letzten Dienstausübung im Eilverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 112
- VG Magdeburg, 11.03.2010 – 5 A 100/09
- OVG Niedersachsen, 26.09.2016 – 5 ME 104/16Zitiert von 2
- BVerwG, 26.06.2014 – 2 C 23/13Kein Konkurrenzverbot für RuhestandsbeamteZitiert von 20
- OVG Niedersachsen, 11.06.2010 – 5 ME 78/10Zitiert von 8
- BVerwG, 08.07.2025 – 2 VR 14.25Untersagung einer bestimmten Erwerbstätigkeit eines früheren Beamten trotz dessen Verzicht auf den AltersgeldanspruchZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.03.2021 – 1 B 1845/20
- VG Köln, 26.08.2019 – 19 L 1273/19
- VGH Hessen, 20.12.2017 – 1 B 1573/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20a SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/20a#abs-1 (1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Soldaten mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SG/20a#abs-1a (1a) Frühere Berufssoldaten oder frühere Soldaten auf Zeit bedürfen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner der vorherigen Genehmigung, sofern die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung im Zusammenhang mit der früheren dienstlichen Tätigkeit steht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/20a#abs-2 (2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor. Satz 1 gilt für die Versagung der Genehmigung der Tätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1a entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/20a#abs-3 (3) Die Anzeige der Tätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 ist an das Bundesministerium der Verteidigung zu richten, das auch für deren Untersagung zuständig ist. Die Genehmigung der Tätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1a erteilt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann seine Zuständigkeiten auf andere Stellen übertragen.