Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 66
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2015 – 2 A 10405/15
- VG Neustadt an der Weinstraße, 25.02.2015 – 1 K 632/14.NWZitiert von 1
- OVG Schleswig, 13.06.2024 – 17 LB 1/24Zitiert von 5
- OVG Schleswig, 09.03.2017 – 14 LB 1/15Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.05.2025 – 2 A 10305/25.OVG
- OVG Schleswig, 22.03.2016 – 14 LB 4/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 21.08.2025 – 2 MB 16/24Zitiert von 2
- VG Trier, 14.05.2024 – 3 K 2823/23.TRZitiert von 1
- VG Trier, 20.05.2022 – 3 K 3591/21.TR
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/66#abs-1 (1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/66#abs-2 (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/66#abs-3 (3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/66#abs-4 (4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.