Gesetze / Landbeschaffungsgesetz

LBG

§ 60

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Bund zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.

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