Gesetze / Landbeschaffungsgesetz

LBG

§ 60

Stand: 10.06.2019

Bund17 Entscheidungen

Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Bund zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.

§ 59 § 61