Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 63
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 15.01.2015 – 2 LB 14/14
- VG Berlin, 18.03.2024 – 36 K 389/22Zitiert von 2
- VG Berlin, 24.01.2023 – 36 L 388/22Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 26.07.2007 – 13 L 527/07
- VG Gelsenkirchen, 09.04.2008 – 1 K 84/06Zitiert von 2
- OVG NRW, 17.12.2009 – 1 B 1365/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – DGH 5/25
- OVG Schleswig, 21.08.2025 – 2 MB 16/24Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2025 – 3 A 10419/25.OVGZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für Klagen wegen nachträglicher Festsetzung einer Entschädigung (§ 55) gelten §§ 59 und 60 entsprechend. Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben; die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die Enteignungsbehörde über einen Festsetzungsantrag innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat. § 62 gilt sinngemäß.