§ 24 Verlust der Beamtenrechte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
Änderungsverlauf
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31.05.2023 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140)
BGBl. 2023 I Nr. 140
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