§ 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2019 – 1 L 40/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.03.2025 – 6 B 1160/24Zitiert von 2
- OVG Thüringen, 30.11.2022 – 2 EO 402/21Zitiert von 4
- VG Köln, 15.06.2015 – 19 K 1932/13
- VG Ansbach, 19.05.2025 – AN 1 K 23.2074
- OVG NRW, 07.04.2025 – 6 B 191/25
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 17.02.2025 – 19 L 2374/24
- VG Würzburg, 10.12.2024 – W 1 K 23.1681
- VG Cottbus, 12.06.2024 – VG 9 L 265/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/28#abs-1 (1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/28#abs-2 (2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/28#abs-3 (3) § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 sowie § 27 sind entsprechend anzuwenden.