Gesetze / Beamtenstatusgesetz

BeamtStG

§ 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/28#abs-1 (1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/28#abs-2 (2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/28#abs-3 (3) § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 sowie § 27 sind entsprechend anzuwenden.

§ 27 § 29