Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/50#abs-1 (1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/50#abs-2 (2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/50#abs-3 (3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 50 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 26.03.2018 – 3 AS 2/18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2025 – OVG 4 E 17/25
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2021 – 1 S 1592/21
- OVG Niedersachsen, 12.10.2017 – 13 PS 291/17
- BVerwG, 07.04.2021 – 2 B 10/21Gehörsverstoß durch unterlassene Mitteilung und Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen Mitwirkung eines nicht mehr zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen RichtersZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2021 – 1 S 3480/21
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 09.11.2021 – 1 S 3353/21
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2021 – 1 S 1330/21Zitiert von 1
- BVerwG, 11.07.2018 – 2 B 42.18Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Disziplinarsenats wegen unterlassener Entbindung einer Beamtenbeisitzerin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 50 geändert und eingefügt durch Artikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.