Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 26.03.2018 – 3 AS 2/18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2025 – OVG 4 E 17/25
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2021 – 1 S 1592/21
- OVG Niedersachsen, 12.10.2017 – 13 PS 291/17
- BVerwG, 07.04.2021 – 2 B 10/21Gehörsverstoß durch unterlassene Mitteilung und Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen Mitwirkung eines nicht mehr zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen RichtersZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2021 – 1 S 3480/21
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 09.11.2021 – 1 S 3353/21
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2021 – 1 S 1330/21Zitiert von 1
- BVerwG, 11.07.2018 – 2 B 41/18Pflicht zur Entbindung eines Beamtenbeisitzers bei Fehlen des Beamtenverhältnisses zum betreffenden LandZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/50#abs-1 (1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
1.
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
2.
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3.
er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
4.
das Beamtenverhältnis endet oder
5.
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/50#abs-2 (2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/50#abs-3 (3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.