Gesetze / Bundesdisziplinargesetz

BDG

§ 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

Stand: 10.06.2019

Bund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/50#abs-1 (1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

1.
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
2.
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3.
er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
4.
das Beamtenverhältnis endet oder
5.
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/50#abs-2 (2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/50#abs-3 (3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 49 § 51