§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 1 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.01.2020 – 2 BvR 2055/16Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verfassungsgemäß - keine Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insb des Lebenszeitprinzips - SondervotumZitiert von 20
- BVerwG, 16.06.2020 – 2 C 20/19Verjährung des Ausgleichsanspruchs wegen unionsrechtswidriger ZuvielarbeitZitiert von 64
- BVerwG, 16.06.2020 – 2 C 8/19Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger ZuvielarbeitZitiert von 36
- BVerwG, 27.03.2018 – 5 P 4/17
- BVerwG, 27.03.2018 – 5 P 3/17
- BVerwG, 27.03.2018 – 5 P 2/17Entsprechende Anwendung eines personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungstatbestandes; Herabsetzung der Arbeitszeit bei begrenzter DienstfähigkeitZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 01.07.2026 – 2 LA 167/24Dienstunfallfürsorge: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Erstattung weiterer Heilbehandlungskosten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 28.05.2026 – 1 E 170/26
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2026 – OVG 4 S 1/26Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.