§ 27 Begrenzte Dienstfähigkeit
Stand: 08.07.2021
Wird zitiert von 132
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.03.2018 – 5 P 2/17Entsprechende Anwendung eines personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungstatbestandes; Herabsetzung der Arbeitszeit bei begrenzter DienstfähigkeitZitiert von 10
- BAG, 26.07.2012 – 6 AZR 52/11Begrenzte Dienstfähigkeit von Dienstordnungsangestellten der AOK Rheinland/Hamburg - Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - Erstellung des amtsärztlichen GutachtensZitiert von 6
- BVerwG, 27.03.2018 – 5 P 3/17
- BVerwG, 27.03.2018 – 5 P 4/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2016 – OVG 61 PV 1.15
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2019 – 4 S 1716/18Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.06.2026 – 6 A 2018/23Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – DGH 5/25
- BVerwG, 05.02.2026 – 2 C 4.25Versorgungsrechtliche Berücksichtigung der einstufigen Juristenausbildung in BremenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/27#abs-1 (1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/27#abs-2 (2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.