§ 27 Begrenzte Dienstfähigkeit
Stand: 08.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/27#abs-1 (1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/27#abs-2 (2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
Wird zitiert von 142 Entscheidungen zu § 27 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.03.2018 – 5 P 2/17Entsprechende Anwendung eines personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungstatbestandes; Herabsetzung der Arbeitszeit bei begrenzter DienstfähigkeitZitiert von 10
- BAG, 26.07.2012 – 6 AZR 52/11Begrenzte Dienstfähigkeit von Dienstordnungsangestellten der AOK Rheinland/Hamburg - Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - Erstellung des amtsärztlichen GutachtensZitiert von 6
- BVerwG, 27.03.2018 – 5 P 3/17
- BVerwG, 27.03.2018 – 5 P 4/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2016 – OVG 61 PV 1.15
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2019 – 4 S 1716/18Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26Anforderungen an die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Richters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Schwerin, 06.07.2026 – 1 B 1654/26 SNRechtmäßigkeit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 09.06.2026 – 6 A 2018/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.