Gesetze / Beamtenstatusgesetz

BeamtStG

§ 27 Begrenzte Dienstfähigkeit

Stand: 08.07.2021

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen132 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/27#abs-1 (1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/27#abs-2 (2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

§ 26 § 28