Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 10 Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BVerwG, 26.09.2019 – 2 C 32/18Kennzeichnungspflicht für PolizeivollzugsbediensteteZitiert von 7
- BVerwG, 26.09.2019 – 2 C 33/18Zitiert von 1
- VG Cottbus, 24.06.2026 – VG 3 L 283/26
- FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2022 – 11 K 11252/17Zitiert von 1
- VG Potsdam, 01.09.2022 – 3 K 886/17Zitiert von 1
- VG Potsdam, 01.09.2022 – 3 K 863/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BbgPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/10#abs-1 (1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 10a bis 49 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/10#abs-2 (2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (§ 1 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/10#abs-3 (3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind alle Verbrechen und alle weiteren in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten. Besonders schwere Straftaten sind alle in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten.