Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz

BbgPolG

§ 10 Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/10#abs-1 (1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 10a bis 49 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/10#abs-2 (2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (§ 1 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/10#abs-3 (3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind alle Verbrechen und alle weiteren in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten. Besonders schwere Straftaten sind alle in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten.

§ 9 § 10a