Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 9 Legitimations- und Kennzeichnungspflicht
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.09.2019 – 2 C 32/18Kennzeichnungspflicht für PolizeivollzugsbediensteteZitiert von 7
- BVerwG, 26.09.2019 – 2 C 33/18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2018 – OVG 4 B 4.17
- BVerfG, 04.11.2022 – 2 BvR 2202/19Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung der Polizeivollzugsbediensteten in Brandenburg zum Tragen eines Namensschildes an der Dienstkleidung - Unzulässigkeit mangels hinreichender SubstantiierungZitiert von 3
- VG Potsdam, 08.12.2015 – VG 3 K 3564/13
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.06.2014 – VfGBbg 51/13
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BbgPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/9#abs-1 (1) Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sich Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/9#abs-2 (2) Polizeivollzugsbedienstete tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild. Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/9#abs-3 (3) Die Legitimationspflicht und die namentliche Kennzeichnung gelten nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/9#abs-4 (4) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen durch Verwaltungsvorschrift.