Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz

BbgPolG

§ 9 Legitimations- und Kennzeichnungspflicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/9#abs-1 (1) Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sich Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/9#abs-2 (2) Polizeivollzugsbedienstete tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild. Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/9#abs-3 (3) Die Legitimationspflicht und die namentliche Kennzeichnung gelten nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/9#abs-4 (4) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 8 § 10