Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 1 Aufgaben der Polizei
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 25.11.2015 – VG 6 K 830/13
- BVerwG, 26.09.2019 – 2 C 32/18Kennzeichnungspflicht für PolizeivollzugsbediensteteZitiert von 7
- BVerwG, 26.09.2019 – 2 C 33/18Zitiert von 1
- VG Potsdam, 14.02.2024 – VG 3 K 1608/19
- VG Potsdam, 01.09.2022 – 3 K 886/17Zitiert von 1
- VG Potsdam, 01.09.2022 – 3 K 863/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 – OVG 1 B 2.18Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2016 – OVG 1 N 8.16
8 Entscheidungen zu § 1 BbgPolG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BbgPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/1#abs-1 (1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/1#abs-2 (2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/1#abs-3 (3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 50 bis 52).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/1#abs-4 (4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/1#abs-5 (5) Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, darf die Polizei nur treffen, wenn dies aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Soweit die Polizei die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen trifft, sind Maßnahmen nur gemäß den §§ 11 bis 15 sowie den §§ 29 bis 49 zulässig.