Gesetze / Landesrecht Bayern / BayWoBindG · GVBl. S. 562, 781; 2011 S. 115, BayRS 2330-3-B
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern
36 Normen · Ausgangsfassung vom 23.07.2007 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Art. 2 Zuständige Stellen, Verordnungsermächtigung
- Art. 3 Überlassung an Wohnberechtigte
- Art. 4 Erteilung des Wohnberechtigungsscheins, Verordnungsermächtigungen
- Art. 5 Sondervorschriften für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf, Verordnungsermächtigung
- Art. 5a Ausgeglichene Bewohnerstruktur
- Art. 6 Freistellung, Entlassung aus den Bindungen, Sicherung der Zweckbestimmung, besondere Wohnformen
- Art. 7 Kostenmiete
- Art. 8 Ermittlung der Kostenmiete und der Vergleichsmiete
- Art. 9 Ermittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen
- Art. 10 Einmalige Leistungen
- Art. 11 Einseitige Mieterhöhung
- Art. 12 Kündigungsrecht des Mieters
- Art. 13 Beginn der Eigenschaft „öffentlich gefördert“
- Art. 14 Einbeziehung von Zubehörräumen, Wohnungsvergrößerung, Umbau
- Art. 15 Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“
- Art. 16 Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung
- Art. 17 Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei Zwangsversteigerung
- Art. 18 Bestätigung
- Art. 19 Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen, Verordnungsermächtigung
- Art. 20 Berechnung der neuen Jahresleistung
- Art. 21 Öffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger
- Art. 22 Entsprechende Anwendung für Wohnungsfürsorgemittel, Verordnungsermächtigung
- Art. 23 Mieterhöhung
- Art. 24 Gleichstellungen
- Art. 25 Wohnheime
- Art. 26 Untermietverhältnisse
- Art. 27 Erweiterter Anwendungsbereich
- Art. 28 Verwaltungszwang
- Art. 29 Maßnahmen bei Gesetzesverstößen
- Art. 30 Ordnungswidrigkeiten
- Art. 31 Weitergehende Verpflichtungen
- Art. 32 Verordnungsermächtigung
- Art. 33 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
- Art. 34 Überleitungsregelungen
- Art. 35 Inkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
23.07.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 265)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.