Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz
BayWoBindGArt 21 Öffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoBindG/21#abs-1 (1) Sind für die Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit öffentliche Baudarlehen von verschiedenen Gläubigern gewährt worden und wird für diese Baudarlehen eine höhere Verzinsung nach Art. 19 verlangt, so haben die Gläubiger möglichst einheitliche Zinssätze festzusetzen und diese so zu bemessen, dass sich die zulässige Durchschnittsmiete nicht um mehr, als nach Art. 19 Abs. 3 zulässig ist, erhöht. Werden die Zinssätze für diese öffentlichen Baudarlehen nacheinander erhöht und würde durch die spätere Erhöhung des Zinssatzes für eines dieser Darlehen die Durchschnittsmiete über den nach Art. 19 Abs. 3 zulässigen Umfang hinaus erhöht werden, so ist auf Verlangen des Gläubigers dieses Darlehens der vorher erhöhte Zinssatz für die anderen Darlehen so weit herabzusetzen, dass bei möglichst einheitlichem Zinssatz der öffentlichen Baudarlehen der nach Art. 19 Abs. 3 zulässige Erhöhungsbetrag nicht überschritten wird; die Herabsetzung darf frühestens von dem Zeitpunkt an verlangt werden, von dem an die spätere Zinserhöhung wirksam werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoBindG/21#abs-2 (2) Das Staatsministerium trifft die näheren Bestimmungen über die Festsetzung der Zinssätze nach Abs. 1. Im Übrigen gilt Art. 20 sinngemäß.