Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz
BayWoBindGArt. 2 Zuständige Stellen, Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2024
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen zur Durchführung dieses Gesetzes zu bestimmen.