Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz
BayWoBindGArt 4 Erteilung des Wohnberechtigungsscheins, Verordnungsermächtigungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoBindG/4#abs-1 (1) Der Wohnberechtigungsschein wird in entsprechender Anwendung der Art. 4 bis 7 sowie des Art. 14 Abs. 2 und 3 BayWoFG erteilt. Die Einkommensgrenze beträgt
1. für einen Einpersonenhaushalt 17 500 €,
2. für einen Zweipersonenhaushalt 27 500 €,
zuzüglich für jede weitere
zum Haushalt rechnende Person 5 000 €;
maßgeblich ist das Gesamteinkommen. Die Einkommensgrenze nach Satz 2 erhöht sich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinn des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) um weitere 1 300 €. Gleiches gilt, wenn die Geburt eines Kindes oder mehrerer Kinder auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoBindG/4#abs-2 (2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung die in Abs. 1 genannten Einkommenshöchstgrenzen anzupassen, wenn dies unter Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung zur Beibehaltung der bisher erfassten Zielgruppe der Wohnraumförderung und zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen erforderlich ist. Die Ermächtigung nach Satz 1 umfasst auch die Bestimmung des Erhöhungsbetrags für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinn des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG sowie für jedes Kind, dessen Geburt auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoBindG/4#abs-3 (3) Für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Art. 5) kann die zuständige Stelle abweichend von Abs. 1 durch Rechtsverordnung eine höhere Einkommensgrenze bestimmen, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse durch sonstige belegungsrechtliche Maßnahmen
1. Haushalte mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung nicht hinreichend berücksichtigt oder
2. sozial stabile Bewohnerstrukturen nicht geschaffen oder erhalten
werden können. Die Höchstbeträge nach Art. 11 Abs. 1 BayWoFG dürfen nicht überschritten werden. Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen; die Rechtsverordnung ist aufzuheben, soweit die Gebietseigenschaft nach Art. 5 nicht mehr besteht.