Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz
BayWoBindGArt 22 Entsprechende Anwendung für Wohnungsfürsorgemittel, Verordnungsermächtigung
Stand: 25.08.2026
Art. 19 gilt für Darlehen, die nach § 87a Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG aus Wohnungsfürsorgemitteln des Freistaates Bayern bewilligt worden sind, sinngemäß mit der Maßgabe, dass Zinserhöhungen durch eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bestimmt werden.