Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz
BayWoBindGArt 20 Berechnung der neuen Jahresleistung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoBindG/20#abs-1 (1) Das Staatsministerium trifft nähere Bestimmungen über die Durchführung der höheren Verzinsung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoBindG/20#abs-2 (2) Die darlehensverwaltende Stelle hat bei der Erhöhung des Zinssatzes die neue Jahresleistung für das öffentliche Baudarlehen in der Weise zu berechnen, dass der erhöhte Zinssatz und der Tilgungssatz auf den ursprünglichen Darlehensbetrag bezogen werden; ein Verwaltungskostenbeitrag bis zu 0,5 v.H. ist auf den Zinssatz nicht anzurechnen. Die Zinsleistungen sind nach der Darlehensrestschuld zu berechnen und die durch die fortschreitende Darlehenstilgung ersparten Zinsen zur erhöhten Tilgung zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoBindG/20#abs-3 (3) Die darlehensverwaltende Stelle hat dem Darlehensschuldner die Erhöhung des Zinssatzes, die Höhe der neuen Jahresleistung sowie den Zahlungsabschnitt, für den die höhere Leistung erstmalig entrichtet werden soll, schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoBindG/20#abs-4 (4) Die höhere Leistung ist erstmalig für denjenigen nach dem Darlehensvertrag maßgeblichen Zahlungsabschnitt zu entrichten, der frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zugang der in Abs. 3 bezeichneten Mitteilung beginnt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt sich nach dem Darlehensvertrag.