Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz

BayWoBindG

Art 18 Bestätigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoBindG/18#abs-1 (1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch dem Mieter schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. Die Bestätigung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoBindG/18#abs-2 (2) Die zuständige Stelle hat einem Wohnungssuchenden auf dessen Verlangen schriftlich zu bestätigen, ob die Wohnung, die er benutzen will, eine neu geschaffene öffentlich geförderte Wohnung ist. Abs. 1 Satz 1 gilt bei berechtigtem Interesse für den Wohnungssuchenden entsprechend.

Art 17 Art 19