Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz

BayWoBindG

Art 31 Weitergehende Verpflichtungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Weitergehende vertragliche Verpflichtungen der in diesem Gesetz bestimmten Art, die im Zusammenhang mit der Gewährung öffentlicher Mittel vertraglich begründet worden sind oder begründet werden, bleiben wirksam, soweit sie über die Verpflichtungen aus diesem Gesetz hinausgehen; andersartige vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für Strafversprechen und Ansprüche auf erhöhte Verzinsung wegen eines Verstoßes gegen die in Art. 29 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften, sofern Geldleistungen nach Art. 29 Abs. 1 entrichtet worden sind.

Art 30 Art 32