Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz

BayWoBindG

Art 6 Freistellung, Entlassung aus den Bindungen, Sicherung der Zweckbestimmung, besondere Wohnformen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoBindG/6#abs-1 (1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten von Belegungsbindungen in entsprechender Anwendung des Art. 18 Abs. 1 BayWoFG freistellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoBindG/6#abs-2 (2) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten in entsprechender Anwendung des Art. 18 Abs. 2 BayWoFG aus den Bindungen entlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoBindG/6#abs-3 (3) In Fällen der Selbstnutzung, Nichtvermietung, Zweckentfremdung und baulichen Änderung der Wohnung gilt Art. 16 Abs. 1 BayWoFG entsprechend. Hat der Verfügungsberechtigte mindestens vier geförderte Wohnungen geschaffen, von denen er eine selbst nutzen will, so ist die Genehmigung auch zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt. Art. 16 Abs. 4 und 5 sowie Art. 21 BayWoFG gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoBindG/6#abs-4 (4) Art. 19 Abs. 2 BayWoFG gilt entsprechend.

Art 5a Art 7