Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz

BayWoBindG

Art 12 Kündigungsrecht des Mieters

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoBindG/12#abs-1 (1) Der Mieter ist im Fall einer Erklärung des Vermieters nach Art. 11 berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoBindG/12#abs-2 (2) Kündigt der Mieter nach Abs. 1, so tritt die Mieterhöhung nach Art. 11 nicht ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoBindG/12#abs-3 (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Art 11 Art 13