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BayWoBindG

Art 23 Mieterhöhung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoBindG/23#abs-1 (1) Für die Durchführung einer Mieterhöhung auf Grund der höheren Verzinsung nach den Art. 19 bis 21 finden Art. 11 Abs. 1, 2 und 4 Anwendung. Soweit sich eine Mieterhöhung nur auf Grund der Art. 19 bis 21 ergibt, braucht der Vermieter jedoch abweichend von Art. 11 Abs. 1 der Erklärung eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einen Auszug daraus oder eine Zusatzberechnung nicht beizufügen; er hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Mitteilung der darlehensverwaltenden Stelle nach Art. 20 Abs. 3 und, soweit eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist, auch in diese zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoBindG/23#abs-2 (2) Für Mieterhöhungen auf Grund der Art. 19 bis 21 ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach eine höhere Miete für eine zurückliegende Zeit verlangt werden kann, unwirksam.

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