Gesetze / Landesrecht Bayern / BayRKG · GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F
Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter
29 Normen · Ausgangsfassung vom 24.04.2001 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| Art. 24 — Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
- Art. 4 Art der Reisekostenvergütung
- Art. 5 Fahrkostenerstattung
- Art. 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
- Art. 7 Dauer der Dienstreise
- Art. 8 Tagegeld
- Art. 9 Übernachtungsgeld
- Art. 10 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
- Art. 11 Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach Art. 10 Abs. 1
- Art. 12 Erstattung der Nebenkosten
- Art. 13 Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen
- Art. 14 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
- Art. 15 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
- Art. 16 Zwischendienstreisen
- Art. 17 Erkrankung während einer Dienstreise
- Art. 18 Aufwandsvergütung
- Art. 19 Pauschvergütung
- Art. 20 Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts
- Art. 21 Gerichtsvollzieher
- Art. 22 Richter
- Art. 23 Trennungsgeld
- Art. 24 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
- Art. 25 Ermächtigung und Verwaltungsvorschriften
- Art. 26 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung
- Art. 27 Verweisungen
- Art. 28 Inkrafttreten
- Art. 29 (aufgehoben)
- Schlussformel
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
23.12.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 643)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.