Gesetze / Landesrecht Bayern / BayRKG · GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F

Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter

29 Normen · Ausgangsfassung vom 24.04.2001 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →

Meistzitierte Normen

Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.

Inhaltsübersicht

  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
  4. Art. 4 Art der Reisekostenvergütung
  5. Art. 5 Fahrkostenerstattung
  6. Art. 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
  7. Art. 7 Dauer der Dienstreise
  8. Art. 8 Tagegeld
  9. Art. 9 Übernachtungsgeld
  10. Art. 10 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
  11. Art. 11 Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach Art. 10 Abs. 1
  12. Art. 12 Erstattung der Nebenkosten
  13. Art. 13 Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen
  14. Art. 14 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
  15. Art. 15 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
  16. Art. 16 Zwischendienstreisen
  17. Art. 17 Erkrankung während einer Dienstreise
  18. Art. 18 Aufwandsvergütung
  19. Art. 19 Pauschvergütung
  20. Art. 20 Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts
  21. Art. 21 Gerichtsvollzieher
  22. Art. 22 Richter
  23. Art. 23 Trennungsgeld
  24. Art. 24 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
  25. Art. 25 Ermächtigung und Verwaltungsvorschriften
  26. Art. 26 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung
  27. Art. 27 Verweisungen
  28. Art. 28 Inkrafttreten
  29. Art. 29 (aufgehoben)
  30. Schlussformel

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    23.12.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 643)

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.