Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Reisekostengesetz

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Art 4 Art der Reisekostenvergütung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Reisekostenvergütung umfasst

1. Fahrkostenerstattung (Art. 5),

2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (Art. 6),

3. Tagegeld (Art. 8),

4. Übernachtungsgeld (Art. 9),

5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (Art. 10),

6. Erstattung der Nebenkosten (Art. 12),

7. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (Art. 13),

8. Aufwandsvergütung (Art. 18),

9. Pauschvergütung (Art. 19),

10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts (Art. 20).

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