Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Reisekostengesetz
BayRKGArt 7 Dauer der Dienstreise
Stand: 25.08.2026
Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und der Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.