Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Reisekostengesetz

BayRKG

Art 18 Aufwandsvergütung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinn des Art. 4 Nrn. 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. Die Aufwandsvergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden.

Art 17 Art 19