Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Reisekostengesetz

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Art 19 Pauschvergütung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die oberste Dienstbehörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinn des Art. 4 Nrn. 1 bis 8 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

Art 18 Art 20