Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Reisekostengesetz
BayRKGArt 25 Ermächtigung und Verwaltungsvorschriften
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt,
1. durch Rechtsverordnung die in Art. 6 Abs. 1, 2 und 6, Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2 und 3, Art. 11 Abs. 1 und 2 und Art. 13 genannten Beträge und Vomhundertsätze veränderten wirtschaftlichen oder steuerlichen Verhältnissen, die Klasseneinteilung in Art. 5 Abs. 1 und die Klassifizierung der Fahrzeuge in Art. 6 Abs. 1 anzupassen,
2. durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung) zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern,
3. die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.