Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Reisekostengesetz

BayRKG

Art 26 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für den Vollzug des Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbehörde (Art. 3 Abs. 5) zuständig. Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse nach Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 4, Art. 18 Satz 1, Art. 19, Art. 24 Abs. 2 sowie die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden auf andere Dienststellen übertragen, im staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung. Eine Konzentration auf eine oder einzelne Behörden ist zulässig. Die Staatsregierung kann für den staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung die Organisation von Reisen und Dienstgängen, deren Kosten nach Maßgabe dieses Gesetzes durch den Freistaat Bayern zu tragen sein können, sowie die Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung bei einer oder mehreren Behörden konzentrieren.

Art 25 Art 27