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Art 11 Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach Art. 10 Abs. 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRKG/11#abs-1 (1) Erhalten Dienstreisende ihres Amts wegen unentgeltlich Verpflegung, ist

1. vom Tagegeld (Art. 8) für das Frühstück um 20 v.H., für das Mittag- und Abendessen um je 40 v.H. des vollen Satzes,

2. von der Vergütung nach Art. 10 für das Frühstück um 15 v.H., für das Mittag- und Abendessen um je 25 v.H.,

höchstens jedoch ein Betrag bis zur Höhe des jeweiligen Tagegeldes einzubehalten. Das Tagegeld und die Vergütung nach Art. 10 Abs. 1 werden nach Satz 1 auch gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRKG/11#abs-2 (2) Erhalten Dienstreisende ihres Amts wegen unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für das Benutzen von Schlaf-, Liegewagen oder Schiffskabinen erstattet, wird Übernachtungsgeld (Art. 9) nicht gewährt, die Vergütung nach Art. 10 Abs. 1 wird um 35 v.H. gekürzt. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRKG/11#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amts wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRKG/11#abs-4 (4) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Kürzungssätze zulassen.

Art 10 Art 12