Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Reisekostengesetz
BayRKGArt 12 Erstattung der Nebenkosten
Stand: 25.08.2026
Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach Art. 5 bis 11 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.