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BayRKG

Art 10 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRKG/10#abs-1 (1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, so werden als Vergütung vom 15. Tag an 50 v.H. des Tage- und Übernachtungsgeldes (Art. 8 Abs. 2 Satz 1, Art. 9 Abs. 2) und vom 43. Tag an Trennungstagegeld und Reisebeihilfen wie bei einer Abordnung (Art. 23) gewährt; Art. 9 Abs. 3 wird insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRKG/10#abs-2 (2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 das volle Tage- und Übernachtungsgeld (Art. 8 Abs. 2 Satz 1, Art. 9 Abs. 2 und 3) in besonderen Fällen über die 14-Tagesfrist hinaus, längstens jedoch bis zu drei Monaten bewilligen.

Art 9 Art 11