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Art 24 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRKG/24#abs-1 (1) Bei Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung können erstattet werden:

1. 75 v.H. des Tagegeldes nach Art. 8,

2. die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten nach Art. 9,

3. Fahrkosten nach Art. 5 Abs. 1 bis zu dem Betrag, der Dienstreisenden der Besoldungsgruppe A 7 zu erstatten wäre,

4. 75 v.H. der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 und

5. die entstandenen notwendigen Nebenkosten nach Art. 12.

Findet die Veranstaltung am Dienst- oder Wohnort statt, werden nur die notwendigen Fahrkosten und Nebenkosten erstattet. Im Übrigen gilt Abschnitt II dieses Gesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRKG/24#abs-2 (2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann in besonderen Fällen Auslagenerstattung wie bei Dienstreisen gewährt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRKG/24#abs-3 (3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Reisen zum Ablegen von vorgeschriebenen Qualifikationsprüfungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRKG/24#abs-4 (4) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

Art 23 Art 25