Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz
BayHintGArt 7 Form; elektronischer Rechtsverkehr; Zustellung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/7#abs-1 (1) Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz sind schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument einzureichen. Nachweise können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn sie in elektronischer Form errichtet sind oder soweit sie nicht im Original oder in besonderer Form vorzulegen sind. Die §§ 130a, 130d und 298 ZPO, die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sowie die Bekanntmachungen zu § 5 ERVV gelten entsprechend. Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einführen. § 130c Satz 2 bis 4 ZPO gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/7#abs-2 (2) Entscheidungen der Hinterlegungsstellen und Protokolle können in elektronischer Form erstellt werden. §§ 130b und 317 Abs. 3 ZPO gelten entsprechend. Entscheidungen der Hinterlegungsstellen sollen schriftlich oder in elektronischer Form ergehen. Sie sind entsprechend Art. 41 BayVwVfG bekannt zu geben und entsprechend Art. 39 BayVwVfG zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/7#abs-3 (3) Für Zustellungen gilt das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz. Für die elektronische Zustellung gelten § 169 Abs. 4 und 5 sowie § 173 ZPO entsprechend.