Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz
BayHintGArt. 8 Rechtsbehelfe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/8#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen findet die Beschwerde statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/8#abs-2 (2) Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Andernfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/8#abs-3 (3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde findet der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 8 BayHintG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 22.07.2026 – 102 VA 82/26 eHinterlegungsrecht: Verpflichtung zur Herausgabe des hinterlegten Geldbetrags bei erklärtem Verzicht auf das Recht der Rücknahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 21.07.2026 – 101 VA 88/26 eHinterlegungsverfahren: Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eines möglichen Empfängers gegen die Annahmeanordnung wegen fehlender Antragsbefugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 19.08.2021 – 102 VA 56/21Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.