Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz
BayHintGArt 8 Rechtsbehelfe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/8#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen findet die Beschwerde statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/8#abs-2 (2) Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Andernfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/8#abs-3 (3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde findet der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statt.