Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz

BayHintG

Art 8 Rechtsbehelfe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/8#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen findet die Beschwerde statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/8#abs-2 (2) Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Andernfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/8#abs-3 (3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde findet der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statt.

Art 7 Art 9