Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfGArt. 39 Begründung des Verwaltungsakts
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/39#abs-1 (1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/39#abs-2 (2) Einer Begründung bedarf es nicht,
1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erläßt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben wird.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu Art. 39 BayVwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 14.08.2025 – 8 ZB 25.457Zitiert von 2
- VG Ansbach, 08.08.2024 – AN 9 S 24.327
- VG Bayreuth, 08.05.2024 – B 7 K 22.876Zitiert von 5
- VG Bayreuth, 08.05.2024 – B 7 K 22.877Zitiert von 5
- VGH Bayern, 11.03.2024 – 8 A 23.40052Zitiert von 2
- VG München, 14.07.2025 – M 1 S 25.3385Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 17.06.2026 – 11 CS 26.839Erfolglose Beschwerde gegen den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen sexueller Belästigung einer Fahrschülerin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Regensburg, 26.11.2025 – RN 11 K 24.2754
- VG Augsburg, 04.08.2025 – Au 9 S 25.733
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 39 BayVwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.