Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfGArt. 41 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/41#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/41#abs-2 (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/41#abs-3 (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekanntgegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/41#abs-4 (4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, daß sein verfügender Teil ortsüblich bekanntgemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/41#abs-5 (5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mittels Zustellung bleiben unberührt.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu Art. 41 BayVwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Augsburg, 04.07.2022 – Au 8 S 22.765Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle; Mindestabstand zu Jugendeinrichtungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- VG München, 03.05.2023 – M 31 K 21.6446Zitiert von 7
- VG Augsburg, 14.09.2022 – Au 8 S 22.1659Zitiert von 7
- VG München, 15.10.2024 – M 3 K 22.2478
- BGH, 23.02.2021 – XIII ZB 80/19Überstellungshaft: Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für Haftantragsstellung; wirksame Zustellung des HaftantragsZitiert von 7
- BVerwG, 13.03.2008 – 3 C 18.07Zitiert von 46
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 17.09.2025 – AN 4 K 25.1895, AN 4 K 25.1911
- VGH Bayern, 07.07.2025 – 11 BV 23.939Rücknahme einer Fiktionsgenehmigung; Rechtmäßigkeit bei erst nachträglicher Kenntnis vom Fiktionseintritt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG München, 05.05.2025 – M 15 E 25.1892
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 41 BayVwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.