Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt. 56 Beweisaufnahme
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/56#abs-1 (1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/56#abs-2 (2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von der Disziplinarbehörde in der Klageschrift und von dem Beamten oder der Beamtin innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte oder die Beamtin über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/56#abs-3 (3) Art. 27 Abs. 1 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art. 56 BayDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 22.01.2025 – 16a D 23.1042
- VGH Bayern, 25.09.2024 – 16a D 22.1976Zitiert von 1
- VGH Bayern, 30.04.2025 – 16a D 24.1397Zitiert von 2
- VGH Bayern, 05.07.2023 – 16a D 21.1331Zitiert von 6
- VGH Bayern, 24.05.2023 – 16a D 20.2247Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.