Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt 57 Entscheidung durch Beschluss
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/57#abs-1 (1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme der Zurückstufung oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkennen oder
2. die Disziplinarklage abweisen.
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem oder der Vorsitzenden eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/57#abs-2 (2) Das Disziplinarverfahren kann durch Beschluss eingestellt werden, wenn
1. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme unzulässig wird,
2. in der Person des Beamten oder der Beamtin oder des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin Umstände eintreten, die zur Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens nach Art. 33 Abs. 2 führen würden; Art. 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/57#abs-3 (3) Der rechtskräftige Beschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.