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BayDG

Art 6 Arten der Disziplinarmaßnahmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/6#abs-1 (1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte und Beamtinnen sind:

1. Verweis (Art. 7),

2. Geldbuße (Art. 8),

3. Kürzung der Dienstbezüge (Art. 9),

4. Zurückstufung (Art. 10) und

5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/6#abs-2 (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sind:

1. Kürzung des Ruhegehalts (Art. 12) und

2. Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/6#abs-3 (3) Bei Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/6#abs-4 (4) Bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/6#abs-5 (5) Beamten und Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. § 23 Abs. 3 Nr. 1 und § 23 Abs. 4 BeamtStG bleiben unberührt.

Art 5 Art 7