Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt 6 Arten der Disziplinarmaßnahmen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/6#abs-1 (1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte und Beamtinnen sind:
1. Verweis (Art. 7),
2. Geldbuße (Art. 8),
3. Kürzung der Dienstbezüge (Art. 9),
4. Zurückstufung (Art. 10) und
5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/6#abs-2 (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sind:
1. Kürzung des Ruhegehalts (Art. 12) und
2. Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/6#abs-3 (3) Bei Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/6#abs-4 (4) Bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/6#abs-5 (5) Beamten und Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. § 23 Abs. 3 Nr. 1 und § 23 Abs. 4 BeamtStG bleiben unberührt.