Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt 14 Bemessung der Disziplinarmaßnahme
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/14#abs-1 (1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen. Es soll mildernd berücksichtigt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin erkennbar vom Willen zur lösungsorientierten Erledigung geleitet war und die ihm oder ihr gezogenen Grenzen ordnungsgemäßer Sachbehandlung dabei nicht offenkundig überschritten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/14#abs-2 (2) Beamte und Beamtinnen, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ruhestandsbeamten und -beamtinnen wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen.