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Art 27 Zeugen und Zeuginnen, Sachverständige

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/27#abs-1 (1) Zeugen und Zeuginnen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die §§ 48 bis 85 und 168e StPO gelten entsprechend. Die Aussagegenehmigung gilt allen Beschäftigten des Dienstherrn des Beamten oder der Beamtin als erteilt; sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/27#abs-2 (2) Verweigern Zeugen oder Zeuginnen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 StPO bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens. Er oder sie führt die Vernehmung durch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/27#abs-3 (3) Das Verwaltungsgericht kann auch um die richterliche Vernehmung von Zeugen und Zeuginnen ersucht werden,

1. die minderjährig sind,

2. für die die Zeugenaussage eine besondere Belastung darstellt oder

3. bei denen aus einem gesundheitlichen oder einem anderen wichtigen in der Person liegenden Grund eine Sicherung des Beweises angezeigt ist.

Abs. 2 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend.

Art 26 Art 28