Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt 55 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
Stand: 25.08.2026
Art. 25 gilt entsprechend; an offenkundig unrichtige Feststellungen im Sinn des Art. 25 Abs. 1 ist das Gericht nicht gebunden.