Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz

BayDG

Art. 55 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Art. 25 gilt entsprechend; an offenkundig unrichtige Feststellungen im Sinn des Art. 25 Abs. 1 ist das Gericht nicht gebunden.

←Art. 54 →Art. 56