Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt. 63 Berufungsverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/63#abs-1 (1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Art. 51 und 52 finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/63#abs-2 (2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach Art. 53 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/63#abs-3 (3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des Art. 56 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte oder die Beamtin im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/63#abs-4 (4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu Art. 63 BayDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 25.09.2024 – 16a D 22.1976Zitiert von 1
- VGH Bayern, 17.01.2024 – 16a D 21.2138Zitiert von 8
- VGH Bayern, 29.01.2025 – 16a D 23.497Zitiert von 3
- VGH Bayern, 22.01.2025 – 16a D 23.1042
- VGH Bayern, 20.03.2024 – 16a D 22.2572Zitiert von 5
- VGH Bayern, 06.03.2024 – 16a D 22.1589Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 30.04.2025 – 16a D 24.1397Zitiert von 2
- VGH Bayern, 19.02.2025 – 16a D 23.446
- VGH Bayern, 18.12.2024 – 16a D 23.525Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 63 BayDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.