Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz

BayDG

Art 21 Ausdehnung und Beschränkung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/21#abs-1 (1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den Art. 33 bis 35 Abs. 1 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/21#abs-2 (2) Das Disziplinarverfahren soll bis zum Erlass einer Entscheidung nach den Art. 33 bis 35 Abs. 1 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens jederzeit wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht zum Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens gemacht werden.

Art 20 Art 22