Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz

BayDG

Art 64 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/64#abs-1 (1) Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. §§ 125 und 130a VwGO bleiben unberührt. § 106 VwGO findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/64#abs-2 (2) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird mit der Verkündung rechtskräftig.

Art 63 Art 65