Gesetze / Baunutzungsverordnung

BauNVO

§ 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund508 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/16#abs-1 (1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/16#abs-2 (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/16#abs-3 (3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/16#abs-4 (4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/16#abs-5 (5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/16#abs-6 (6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

§ 15 § 17