§ 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 64
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 27.07.2009 – 102 U 1/09
- BVerfG, 15.09.2011 – 1 BvR 2232/10Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch die Versagung einer Geldentschädigung wegen Nichtumsetzung eines Bebauungsplans nach §§ 42, 43 Abs 3 S 1 BauGBZitiert von 38
- BGH, 08.07.2010 – III ZR 221/09Baulandverfahren: Anspruch des von einer eigentumsverdrängenden , allein fremdnützigen Planung betroffenen Eigentümers auf weitere Geldentschädigung bei langem Zuwarten der Gemeinde mit der PlanungZitiert von 4
- OLG Naumburg, 20.06.2013 – 2 U 14/13 (Baul)
- BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11Grundrechtsträgerschaft einer Behörde. Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage nach Art. 100 GG bei Überdehnung der Möglichkeit einer verfassungskonformen AuslegungZitiert von 135
- VG Sigmaringen, 03.03.2005 – 8 K 869/03
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 16.09.2025 – 4 CN 3.24Auswirkungen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde auf den Lauf der PlanungsschadensfristZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2025 – 2 A 7/23
- OVG NRW, 03.02.2025 – 2 D 62/22.NEZitiert von 2
64 Entscheidungen zu § 40 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/40#abs-1 (1) Sind im Bebauungsplan
festgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entschädigen, soweit ihm Vermögensnachteile entstehen. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 in Bezug auf Flächen für Sport- und Spielanlagen sowie des Satzes 1 Nummer 4 und 10 bis 14 nicht, soweit die Festsetzungen oder ihre Durchführung den Interessen des Eigentümers oder der Erfüllung einer ihm obliegenden Rechtspflicht dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/40#abs-2 (2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,
Der Eigentümer kann anstelle der Übernahme die Begründung von Miteigentum oder eines geeigneten Rechts verlangen, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht die Entziehung des Eigentums erfordert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/40#abs-3 (3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird.