§ 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 10.07.2015 – 9 U 1/13 Baul
- BVerfG, 15.09.2011 – 1 BvR 2232/10Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch die Versagung einer Geldentschädigung wegen Nichtumsetzung eines Bebauungsplans nach §§ 42, 43 Abs 3 S 1 BauGBZitiert von 38
- BGH, 08.07.2010 – III ZR 221/09Baulandverfahren: Anspruch des von einer eigentumsverdrängenden , allein fremdnützigen Planung betroffenen Eigentümers auf weitere Geldentschädigung bei langem Zuwarten der Gemeinde mit der PlanungZitiert von 4
- BVerwG, 08.10.2014 – 4 C 30/13Pflicht zur Ersatzpflanzung bei Verlust von durch Erhaltungsfestsetzung geschützten GrünsZitiert von 6
- VG Freiburg, 02.02.2017 – 6 K 1701/15Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 20.06.2013 – 2 U 14/13 (Baul)
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.2025 – 2 S 3/25
- VG München, 14.04.2025 – M 9 SN 25.1093
- BGH, 07.07.2016 – III ZR 28/15Städtebauliche Sanierungsmaßnahme: Verfassungsmäßigkeit der planungsschadensrechtlichen Reduktionsklausel in Fällen einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung; Anwendbarkeit der Regelung über die Erstattungspflicht von Leistungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils auf den Fall der Aufhebung einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung durch das BundesverfassungsgerichtZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/41#abs-1 (1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 verlangen, dass an diesen Flächen einschließlich der für die Leitungsführungen erforderlichen Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44 Absatz 1 und 2 Bezeichneten begründet wird. Dies gilt nicht für die Verpflichtung zur Duldung solcher örtlichen Leitungen, die der Erschließung und Versorgung des Grundstücks dienen. Weitergehende Rechtsvorschriften, nach denen der Eigentümer zur Duldung von Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/41#abs-2 (2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen